Gleixner.Hertle + Tschentscher GbR
Rheinbrückenstraße 6
79761 Waldshut-Tiengen
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Der Jahresurlaub muss vom Arbeitnehmer grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG kann der zum 31.12. noch offene Resturlaub unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Spätestens mit Ablauf des Monats März des Folgejahres verfällt der übertragene und nicht in Anspruch genommene Urlaub grundsätzlich ersatzlos. Der übertragene Urlaub ist damit nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Davon abweichend besteht nach § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG die Möglichkeit, den vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1a BUrlG erworbenen sog. Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das ganze nächste Kalenderjahr zu übertragen. Das Verlangen ist bis zum Ablauf des Urlaubsjahres zu stellen. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zumindest konkludent deutlich macht, dass sein Teilurlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen werden soll. Ausreichend soll hierbei jede Handlung des Arbeitnehmers sein, aus welcher der Wunsch zur Übertragung des Teilurlaubs deutlich wird.