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Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007.
Nach dem Jahressteuergesetzes sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) wieder abzugsfähig. Das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 06. Juli 2010 die bisher bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt.
Die neue Regelung gilt rückwirkend zum
01. Januar 2007.
Damit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann voll als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf EUR 1.250 begrenzt.
Ein rückwirkender Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist jedoch nur in noch nicht bestandskräftigen Fällen (bei Einspruch oder Vorläufigkeitsvermerk) und auf Antrag möglich.