Gleixner.Hertle + Tschentscher GbR
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Gemäß § 18 Abs.1 UStG ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, bis zum 10. Tag, der auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Monat oder Kalendervierteljahr) folgt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Gemäß §§ 46 ff. UStDV besteht jedoch die Möglichkeit, eine sog. Dauerfristverlängerung zu beantragen. Bei Gewährung der Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat.
Gemäß § 47 Abs. 1 UStDV wird einem Unternehmer, der die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Dauerfristverlängerung nur unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung (1/11 der Zahllast des vorangegangenen Jahres) geleistet wird.
§ 48 Abs. 1 UStDV ist zum 01.01.2011 dergestalt geändert worden, dass ab diesem Zeitpunkt die Dauerfristverlängerung nur durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Die Dauerfristverlängerung kann ab diesem Zeitpunkt lediglich in den Fällen, in denen die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte darstellen würde, wie bisher auf Papier abgegeben werden. Eine unbillige Härte wird jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen.
Fazit:
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss ab 01.01.2011 grundsätzlich elektronisch übertragen werden. Lediglich bis einschließlich zum 31.12.2010 kann der Antrag auf Dauerfristverlängerung noch in Papierform gestellt werden.